§1
Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen
60 for 16 - Bernd Kurzrock Jugendstiftung
2. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Trägerschaft der Stiftung "Gemeinsam Handeln Paritätischer Stifterverbund in NRW" mit Sitz in 42283 Wuppertal.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Gründungsjahr wird ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet.
§2
Stiftungszweck und Zweckverwirklichung
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Dazu zählen die Förderung der Jugendhilfe (AO 1977 §52) und mildtätige Zwecke (AO 1977 §53)
3. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Jugend in Solingen, insbesondere deren sportliche Aktivitäten.
4. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke Hilfspersonen im Sinne des §57 Absatz 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
5. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§3
Stiftungsvermögen
1. Das Stiftungsvermögen besteht aus EURO 25.000,- in bar.
2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
§4
Mittelverwendung
1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
2. Die Mittel der Stiftung können ganz oder teilweise im Rahmen der Gemeinnützigkeitsvorschriften des Steuerrechts einer Rücklage zugeführt werden (§56 Nr. 6 und 7 AO).
§5
Beirat
1. Organ der Stiftung ist der Beirat. Er besteht aus 3 bis 8 Personen.
2. Dem Beirat gehören der Geschäftsführer der Kompass GmbH, Solingen, Gerd Brems sowie Frau Beata Kamienska-Kurzrock, Herr René Kurzrock und Herr Niclas Kurzrock als geborene Mitglieder an. Weitere Mitglieder des Beirates werden von den Stiftern berufen.
3. Die Amtszeit der berufenen Beiratsmitglieder beträgt vier Jahre. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Beirat die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Beirates fort. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für die restliche Amtszeit vom Stifter benannt.
4. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
5. Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.
§6
Aufgaben und Beschlussfassung des Beirats
1. Der Beirat beschließt über die Verwendung der Stiftungserträge und der dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen und übernimmt die Durchführung der Förderungsmaßnahmen. Die Destinatäre haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung.
2. Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Außer in den Fällen des nachfolgenden Absatzes können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Diese bedürfen der Mehrheit aller Mitglieder des Beirates.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Beiratsmitglieder. Beschlüsse über Zweckänderungen und über die Auflösung der Stiftung bedürfen darüber hinaus der Zustimmung der Treuhänderin.
5. Beschlüsse gemäß Absatz 4 sind dem Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
§7
Rechte und Pflichten der Treuhänderin
1. Die Treuhänderin handelt für die unselbstständige Stiftung im Rechts- und Geschäftsverkehr. Sie übernimmt die Verwaltung des Stiftungsvermögens und der Stiftungsmittel, einschließlich der Buchführung und der Erstellung der Jahresrechnung nach Maßgabe der Beschlüsse des Beirates gemäß §6 Abs. 1 dieser Satzung und des Treuhandvertrages im Sinne des Stiftungszecks.
2. Die Treuhänderin legt dem Beirat jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres die Jahresrechnung vor und berichtet über die Vermögensanlage und die Mittelvergabe der abgelaufenen Periode.
3. Die Treuhänderin hat Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung laut Treuhandvertrag.
§8
Auflösung
1. Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks dauernd unmöglich geworden, so können die Treuhänderin und der Beirat gemeinsam der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie auflösen. Dies gilt auch bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke. Ferner kann die Stiftung aus einem anderen wichtigen Grund aufgelöst werden.
2. Das verbleibende Vermögen fällt an die Stiftung "Gemeinsam Handeln - Paritätischer Stifterverbund in NRW", die es zu gemeinnützigen und/oder mildtätigen Zwecken im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Solingen, den 16. November 2001